Polizistin D.________ bestätigte ihrerseits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Inhalte der von ihr verfassten Anzeigerapporte. Sie gab auch zu Protokoll, dass das Zeigen des Mittelfingers und die Beschimpfung der Polizei mit «Vaffanculo» und «Arschloch» üblich für den Beschuldigten seien. Das seien seine Wörter, welche er gerne benutze (pag. 204/VI). Auch Polizist F.________ bestätigte auf Vorhalt der von ihm verfassten Berichte, deren Richtigkeit (pag. 209/VI) und kann sich an das Vorgefallene gut erinnern. Polizist H.________ bestätigt ebenfalls die ihm vorgehaltenen Inhalte der Anzeigerapporte (pag.