38 Z. 139/IV und 40 Z. 217/IV). Sein zeitweise verweigerndes Verhalten gegenüber der Polizei (Verweigerung von Angaben über seine finanziellen Verhältnisse [pag. 257/I, 289/I, 295/I, 8/II, 25/II, 61/II und 111/II], des Drogenschnelltests [pag. 110/II] oder Verweigerung der Abgabe einer Unterschrift auf dem Drogenschnelltest [pag. 271/II] bzw. der Bestätigung des Erhalts eines ausgehändigten Hausverbots [pag. 381/II]) kann ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zeigt aber seine offensichtlich missachtende und abschätzige Haltung gegenüber den Sicherheitsbeamten.