_ anzuführen. Diesen Vorfall versuchte der Beschuldigte – wie vorangehend dargelegt – zunächst zu leugnen und räumte diesen erst nach Vorhalt entsprechender Videoaufnahmen der Tat ein. Kein Gewicht beizumessen ist demgegenüber aufgrund der klaren (nachfolgend noch näher zu erläuternde) entgegenstehenden Beweislage der anfänglichen Bestreitung durch den Beschuldigten, Betäubungsmittel zu konsumieren (pag. 140/II und 37 Z. 60 f./IV). In oberer Instanz räumte er zudem selbst ein, Alkohol getrunken zu haben sowie über Jahre hinweg Betäubungsmittel konsumiert zu haben (pag. 377 Z. 35 ff., 378 Z. 24 ff. und 383 Z. 21 ff.).