Insbesondere da, wie bereits erwähnt, auffällt, dass der Beschuldigte ausschliesslich bei persönlich unangenehmeren Vorwürfen, wie bspw. der ihm vorgeworfenen Penismanipulation, Erinnerungslücken geltend macht, ansonsten er sich nicht darauf berief. Wie sich auch bei der nachfolgenden Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen zeigen wird, stehen die Geständnisse zudem im Einklang mit den weiter vorliegenden objektiven wie auch subjektiven Beweismitteln und bestätigen somit die oftmals bereits erdrückende Beweislage.