Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, soweit er sich an die jeweiligen Vorfälle erinnern konnte bzw. wollte, seine Verfehlungen zugab. Er gestand etliche der angeklagten Sachverhalte, wenn auch erst in der Berufungsverhandlung, ein. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass viele der Vorwürfe bereits mehrere Jahre zurückliegen, kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich auf die Geständnisse des Beschuldigten und seine Aussagen abgestellt werden.