Zuletzt führte er betreffend die angeklagten Übertretungen gegen die Covid-19-Verordnung aus, dass er meistens eine Maske getragen habe, manchmal habe er sie vergessen. Es sei möglich, dass er damals im .________ keine Maske getragen habe (betrifft AKS Ziff. I.16.1). Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.16.2, wonach er im .________ sich geweigert habe, eine Maske zu tragen, führte er aus, er wisse es nicht. Wenn er damals betrunken gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass es so gewesen sei (pag. 386/VII). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, soweit er sich an die jeweiligen Vorfälle erinnern konnte bzw. wollte, seine Verfehlungen zugab.