63/III), welches den Vorfall vom 25. April 2021 am .________ .________ zeigt und auf welchem der Beschuldigte eindeutig identifizierbar ist, gestand er ein, er habe das gemacht. Er sei betrunken gewesen (pag. 382/VII). Zum Vorwurf des geringfügigen Diebstahls nach AKS Ziff. I.10 führte der Beschuldigte aus, er habe das gemacht. Was er gemacht habe, gebe er zu, was er nicht gemacht habe, gebe er nicht zu (pag. 383/VII). Weiter gestand er auch den Vorwurf der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach AKS Ziff. I.11 ein, indem er ausführte, er habe konsumiert. Wenn er nicht geraucht habe, habe er nicht schlafen können (pag. 383/VII). Betreffend