375 ff./VII) konnte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, erstmals umfassend und nicht nur punktuell zu den einzelnen Delikten befragt werden. Zunächst gab er auf Frage, wie es um seinen Alkohol- und Marihuanakonsum stehe an, er trinke keinen Alkohol und konsumiere kein Marihuana mehr. Er befinde sich derzeit im Gefängnis und sei anständig (pag. 378/VII). Betreffend Einbruchsdiebstahl im Kleidergeschäft P.________ nach AKS Ziff. I.1 gab er an, er habe nie etwas gestohlen. Er sei dort gewesen und habe Bier getrunken. Sie hätten seine Fingerabdrücke an der Bierdose gefunden, aber mehr nicht. Ob er im Geschäft geschlafen habe, wisse er nicht mehr.