Anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2020 (pag. 35 ff./V) betreffend Einbruchsdiebstahl im Kleidergeschäft P.________ in .________ gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er Suchtprobleme habe, an, er trinke und rauche Zigaretten, ansonsten nichts. Er trinke nicht täglich, hauptsächlich am Wochenende. Etwa 5