Im Berufungsverfahren konnte der Beschuldigte sodann erstmals umfassend und zu allen Vorwürfen befragt werden, woraufhin er schliesslich etliche Geständnisse zu Protokoll gab. Auffallend ist, dass er sich an die schwerwiegenderen oder unangenehmeren Vorwürfe (bspw. das Urinieren im Warteraum des Polizeipostens, onanieren, etc.) nicht erinnern will oder kann, was sich sowohl im Vorverfahren wie auch im Berufungsverfahren zeigte. In seiner Einvernahme bei der Polizei vom 21. Juni 2020 (pag. 118 ff./II) gab der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020 zu, versucht zu haben, dem Polizisten F._____