10. Würdigung Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen, die der Beschuldigte im Vorverfahren zur Sache machte, erlauben lediglich eine oberflächliche Würdigung. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte – soweit er überhaupt etwas sagte, grundsätzlich glaubhaft wiedergab, was sich aus seiner Sicht jeweils zugetragen hat. Teilweise gestand er dabei die Taten auch bereits ein. Im Berufungsverfahren konnte der Beschuldigte sodann erstmals umfassend und zu allen Vorwürfen befragt werden, woraufhin er schliesslich etliche Geständnisse zu Protokoll gab.