BGE 144 IV 345). Da vorliegend eine Vielzahl von Delikten zu beurteilen ist, die alle zusammenhängen und Ähnlichkeiten aufweisen, erscheint es angezeigt, vorab eine allgemeine Beweiswürdigung durch die Kammer bzw. eine Aussagenanalyse vorzunehmen, bevor dann die einzelnen Vorwürfe näher zu prüfen sind. Auf eine Wiedergabe und Zusammenfassung der der Kammer vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet; soweit von Re-