17 beitgeberin, dass Widerhandlungen zu ihrem Nachteil strafrechtlich verfolgt werden. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass Frau AC.________ im Zeitpunkt der Strafantragsstellung die Betriebsverantwortung innehatte. Aus ihrer Funktion kann zweifelsohne eine konkludente Vollmacht zur Stellung des Strafantrages abgeleitet werden. Insofern darf auch AC.________ als Bevollmächtigte der Geschädigten angesehen werden, die zur Einreichung eines Strafantrags legitimiert war. Der Strafantrag wurde somit ebenfalls gültig gestellt.