, zuletzt besucht am 11. Oktober 2024). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Strafantrag genügend klar hervorgeht wer durch die Tat geschädigt wurde und Frau AB.________ zur Stellung des Strafantrags legitimiert war. Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. Dasselbe gilt in Bezug auf den durch AC.________ gestellten Strafantrag (pag. 325/II) betreffend die Sachbeschädigung vom 16. August 2020 in .________ zum Nachteil des K.________ (AKS Ziff. I.3.1). Auch hier liegt es im Interesse der Ar-