P.________-Filiale in .________ genannt. In Kombination, dass Frau AB.________ eben gerade diese Filiale leitete (vgl. pag. 22/V), geht nach Ansicht der Kammer aus dem Strafantrag – trotz Abweichungen in der Firmenbezeichnung – genügend bestimmt hervor, welche Filiale und damit auch welche Gesellschaft geschädigt wurde. Die P.________ Filiale in .________ gehört zur P.________ SA, welche überdies auch als einzige der aktenkundigen Namensbezeichnungen im Schweizer Handelsregister eingetragen ist (https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/.________, zuletzt besucht am 11. Oktober 2024).