Von einer zumindest stillschweigenden Auftragserteilung darf vorliegend ausgegangen werden, zumal es durchaus im Interesse der juristischen Person liegt, Ladendiebstähle und Beschädigungen konsequent strafrechtlich zu verfolgen. Insofern ist von einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung der Filialleiterin zur Stellung eines Strafantrags auszugehen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Bezeichnung der Geschädigten im Strafantrag («P.________ SA», pag. 25/VI) nicht übereinstimmt mit der Gesellschaftsbezeichnung in der Anklageschrift oder im Nachtrag zum Anzeigerapport («P.________ AG», pag. 26/V) aufgeführt wurde. Hingegen wurde stets die gleiche und korrekte Adresse der