So wird die Antragsberechtigung bspw. der Geschäftsführerin eines Nachtclubs wegen Hausfriedensbruchs bejaht. Auch Mitarbeitende der Immobilien- Abteilung einer geschädigten Stiftung gelten als befugt (BStGer, 18. März 2015, SK.2015.4 E. 3.3). Nichts anderes kann für eine Filialleiterin gelten, die bei einem festgestellten Einbruchdiebstahl in das von ihr geleitete Ladenlokal einen Strafantrag stellt. Von einer zumindest stillschweigenden Auftragserteilung darf vorliegend ausgegangen werden, zumal es durchaus im Interesse der juristischen Person liegt, Ladendiebstähle und Beschädigungen konsequent strafrechtlich zu verfolgen.