u.a. BGer, StrA, 14. 11. 2012, 6B_99/2012, E. 3). Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, zur Vertretung einer juristischen Person als Geschädigte seien nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Personen befugt, sondern auch Mitarbeiter, denen nach interner Kompetenzregelung anvertraut ist, die Interessen gerade der Art wahrzunehmen, welche der Straftatbestand schützt (BGE 118 IV 167 E. 1c; BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 3.2). So wird die Antragsberechtigung bspw. der Geschäftsführerin eines Nachtclubs wegen Hausfriedensbruchs bejaht.