In diesem Fall ist die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren, zulässig. Vorausgesetzt ist, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 81a zu Art. 30 StGB mit Hinweis auf u.a. BGer, StrA, 14. 11. 2012, 6B_99/2012, E. 3).