16 Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) regelt das Strafantragsrecht wie folgt: «Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen». Geschädigt und damit verletzt ist im vorliegenden Fall die P.________ SA als juristische Person. In diesem Fall ist die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren, zulässig.