329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (BGer 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3 und 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Insofern ist das Vorliegen eines Strafantrags bei den hier angeklagten Antragsdelikten eine Eintretensvoraussetzung, die an dieser Stelle zu prüfen ist. Betreffend Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.3.2 und I.5.3), angeblich begangen zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr, in .________, .________ (Geschäft «P.________»), zum Nachteil der P.________ SA stellte AB.