Ziffer I.3.1 der Strafantrag nicht gültig gestellt worden sei. Es werde die Organstellung der Strafantragsstellerin bestritten (pag. 390/VII). Das Vorliegen eines Strafantrags ist bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung – wie hier – bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m.