8. Fehlen von Strafanträgen Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinsichtlich AKS Ziff. I.1 vor, dass der Strafantrag nicht rechtsgültig gestellt worden sei. Erstens seien insgesamt drei verschiedene juristische Personen als geschädigte Personen aufgeführt worden (P.________ SA, P.________ SA und P.________ AG) und zweitens wisse man nicht, von welcher die Strafantragsstellerin, Frau AB.________, Filialleiterin gewesen sei. Weiter monierte die Verteidigung, dass auch betreffend Anklageschrift Ziffer I.3.1 der Strafantrag nicht gültig gestellt worden sei.