15 Verhalten ihm vorgeworfen wird, zumal er den Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung auch vollumfänglich eingestand. Hinzukommend werden dem Beschuldigten in AKS Ziff. I.11 nur Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, welche lediglich eine Busse nach sich ziehen. Auch mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs kann somit vorliegend keine allzu hohe Anforderung an die Umschreibungsdichte des Anklagesachverhalts gestellt werden. Die Kammer erachtet den Anklagegrundsatz betreffend