Wie zuvor festgehalten (vgl. Ziff. 7.2 hiervor) gilt gemäss bundesgerichtlich Rechtsprechung, dass wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, eine Angabe eines bestimmten Zeitraumes genügt, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten durfte trotz knapp gehaltenem Anklagesachverhalt klar gewesen sein, welches