Hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes des Marihuanas lagen der Anklagebehörde hingegen keine genaueren Angaben vor, weshalb ihr der vage gehaltene Sachverhalt nicht angelastet werden darf. Gewisse Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf Drogenmengen und den genauen Zeitraum, liegen bei Betäubungsmitteldelikten jedoch gerade in der Natur der Sache und es können häufig keine genauen Angaben gemacht werden. Wie zuvor festgehalten (vgl. Ziff.