I.11 Die Kammer verkennt nicht, dass der betreffend AKS Ziff. I.11 angeklagte Sachverhalt knapp gehalten und wenig konkret ist. Der Anklagebehörde wäre es hinsichtlich des angeklagten Konsums gestützt auf diverse sich den Akten befindlichen Drogenschnelltests sowie Anzeigerapporte grundsätzlich möglich gewesen den angeklagten Sachverhalt sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht präziser zu umschreiben. Hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes des Marihuanas lagen der Anklagebehörde hingegen keine genaueren Angaben vor, weshalb ihr der vage gehaltene Sachverhalt nicht angelastet werden darf.