Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift betreffend AKS Ziff. I.8 der Informationsfunktion nicht hinreichend nachkommt, womit der Anklagegrundsatz verletzt ist. Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten – soweit er durch die Vorinstanz nicht bereits freigesprochen wurde (vgl. Ziff. II.1 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen 6. Juni 2018 bis 15. August 2021 in .________, einzustellen. 7.3.4 AKS Ziff. I.11 Die Kammer verkennt nicht, dass der betreffend AKS Ziff.