Es ist überdies hervorzuheben, dass es der Anklagebehörde aufgrund der zahlreichen sich in den Akten befindlichen Anzeigerapporte (vgl. u.a. pag. 108 ff./II, 231 ff./II, 262 ff./II und 74 ff./V) ohne weiteres möglich gewesen wäre, den konkreten Vorwurf in zeitlicher Hinsicht präzise zu umschreiben und sie es dennoch unterliess. Mangels Auflistung der einzelnen Wiederhandlungen ist es dem Beschuldigten denn auch gar nicht möglich, einzelne Freisprüche zu verlangen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift betreffend AKS Ziff.