Angesichts des langen Tatzeitraums in Kombination mit der hohen Anzahl der Vorwürfe (insgesamt 96 Missachtungen der Ausgrenzung) ist der Verteidigung somit zu folgen, soweit sie vorbringt, dass es nicht möglich sei zu eruieren, welche Vorfälle in der Anklage genau gemeint seien; zumal die Anklageschrift auch in örtlicher Hinsicht jegliche Konkretisierung vermissen lässt. Eine sachgerechte und wirksame Verteidigung ist gestützt auf den Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.8 nicht möglich. Es ist überdies hervorzuheben, dass es der Anklagebehörde aufgrund der zahlreichen sich in den Akten befindlichen Anzeigerapporte (vgl. u.a. pag.