I.8 kann festgehalten werden, dass die Tatvorwürfe über einen langen Zeitraum von rund drei Jahren eingegrenzt wurden. Eine zeitliche Konkretisierung hinsichtlich des einzelnen Vorwurfs, mithin die Angabe einer genauen Datumsangabe, ergibt sich aus der Anklageschrift indes nicht. Angesichts des langen Tatzeitraums in Kombination mit der hohen Anzahl der Vorwürfe (insgesamt 96 Missachtungen der Ausgrenzung) ist der Verteidigung somit zu folgen, soweit sie vorbringt, dass es nicht möglich sei zu eruieren, welche Vorfälle in der Anklage genau gemeint seien;