14 der Kopfnuss lediglich eine zeitliche Ungenauigkeit darstellt, dies ändert aber nichts daran, dass aus der Anklageschrift das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten klar hervorgeht. Die Anklageschrift erfüllt somit auch in diesem Anklagepunkt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. 7.3.3 AKS Ziff. I.8 Betreffend AKS Ziff. I.8 kann festgehalten werden, dass die Tatvorwürfe über einen langen Zeitraum von rund drei Jahren eingegrenzt wurden.