I.6.1 Nach Ansicht der Kammer ist auch dieser angeklagte Sachverhalt genügend präzise umschrieben. Die Rüge der Verteidigung, wonach der Sachverhalt gar nicht wie angeklagt passiert sein könne, ist Frage der Beweiswürdigung und trifft nicht den Anklagegrundsatz. Überdies ist festzuhalten, dass die Abweichung des Zeitpunktes