Die genauen zeitlichen Verhältnisse liessen sich im vorliegenden Fall nicht rekonstruieren, dies war aber auch nicht von Nöten. Es geht aus dem angeklagten Sachverhalt genügend konkret hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird («unbefugtes Eindringen in das Kleidergeschäft P.________ und die Entwendung diverser Gegenstände»), weshalb der angegebene Deliktszeitraum von 30. März 2020 bis 30. April 2020 nicht schadet. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt konnte sich der Beschuldigte entsprechend umfassend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 7.3.2 AKS Ziff. I.6.1