Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3) 7.3 Einschätzung der Kammer 7.3.1 AKS Ziff. I.1 Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Kammer den Anklagegrundsatz betreffend AKS Ziff. I.1 als nicht verletzt. Die genauen zeitlichen Verhältnisse liessen sich im vorliegenden Fall nicht rekonstruieren, dies war aber auch nicht von Nöten.