Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3).