325 StPO). Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, ist auch eine genau Datums- und Zeitbeschreibung entbehrlich und genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann.