13 Wie detailliert der Sachverhalt umschreiben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls insb. von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ab. Je komplexer und gravierender Vorwurf ein wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 25 f. zu Art. 325 StPO).