I.16 Die Verteidigung brachte vor, die erste Covid-19-Verordnung stamme vom 28. Februar 2020 und sei danach alle paar Tage geändert worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Norm sein Klient überhaupt verletzt habe, weshalb vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (pag. 392/VII). 7.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art.