Eine Verteidigung sei für den Beschuldigten ohne genaue Datumsangabe in der Anklageschrift nicht möglich. Bei dieser Anklageschriftsziffer sei die Informationspflicht nicht eingehalten worden (pag. 392/VII). 7.1.3 AKS Ziff. I.11 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung fest, die Vorwürfe seien zu pauschal angeklagt und würden sich nicht überprüfen lassen. Der Anklagegrundsatz sei auch in diesem Punkt verletzt (pag. 392/VII). 7.1.4 AKS Ziff. I.16 Die Verteidigung brachte vor, die erste Covid-19-Verordnung stamme vom 28. Februar 2020 und sei danach alle paar Tage geändert worden.