2 aufgeführt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalte eine Teileinstellung möglich war und der Grundsatz «ne bis in idem» durch einen allfällig auszusprechenden Schuldspruch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nach AKS Ziff. I.5 nicht tangiert wird. Die Rüge der Verteidigung stösst folglich ins Leere. 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügt vor oberer Instanz hinsichtlich mehreren Ziffern der Anklageschrift eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es wird im Nachfolgenden einzeln darauf eingegangen.