Aus der Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./VI) geht sodann ausdrücklich hervor, dass das Verfahren nur betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung und nicht betreffend Hausfriedensbruch eingestellt werden soll: «Insofern kann dem Beschuldigten zwar nachgewiesen werden, dass er sich im Wohnwagen gegen den Willen der Berechtigten aufhielt, nicht aber, dass er dort einen Schaden zufügte oder Vermögenswerte entwendete. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen» (pag. 190/V). Überdies sind auch im Rubrum der Einstellungsverfügung nur diese beiden Tatbestände unter Ziff. 2 aufgeführt.