6.4 Einschätzung der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, schützen die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls bzw. der Sachbeschädigung unterschiedliche Rechtsgüter. Die Tatbestände stehen in echter Konkurrenz zueinander und es liegt ihnen jeweils ein klar voneinander abgrenzbarer Lebenssachverhalt zu Grunde. Aus der Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2021 (pag.