Entsprechend kann zwar von einer Täteridentität, nicht jedoch von einer Tatidentität gesprochen werden, zumal nicht derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist. Beim Hausfriedensbruch wird das widerrechtliche Aufhalten im Wohnmobil unter Strafe gestellt, beim Diebstahl bzw. der Sachbeschädigung hingegen die Schadensverursachung bzw. die Entwendung von Gegenständen. Folglich ist der Grundsatz «ne bis in idem» nicht anwendbar und eine Bestrafung kommt grundsätzlich in Frage.