Die Einstellungsverfügung hielt Folgendes fest: «Insofern kann dem Beschuldigten zwar nachgewiesen werden, dass er sich im Wohnwagen gegen den Willen der Berechtigten aufhielt, nicht aber, dass er dort einen Schaden zufügte oder Vermögenswerte entwendete. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen.» (pag. 190/V). Entsprechend kann zwar von einer Täteridentität, nicht jedoch von einer Tatidentität gesprochen werden, zumal nicht derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist.