11 6.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Rüge der Verteidigung das Folgende (pag. 95 f./VII, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine Teileinstellung kommt gemäss BGE 144 V 362 E. 1.3.1 S. 365 grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.