148 IV 124 E. 2.6.5). In BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 führte das Bundesgericht aus, eine Teileinstellung komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien; soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.