Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit mittels Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO), die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2; 148 IV 124 E. 2.6.5).