Es liege Tatidentität vor, was zu einer Sperrwirkung führe. Der Grundsatz «ne bis in idem» finde vorliegend Anwendung, es habe ein Freispruch zu ergehen (pag. 390 f./VII). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 11 Abs. 1 StPO («Verbot der doppelten Strafverfolgung» oder «ne bis in idem») darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO).