6. Grundsatz «ne bis in idem» 6.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte – wie bereits in erster Instanz (vgl. pag. 14/VII) – betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift (nachfolgend zit. AKS) vor, der Lebenssachverhalt sei durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./V) bereits eingestellt worden, weshalb kein Schuldspruch ergehen könne. Entgegen der Vorinstanz werde der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei, eingestellt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Es liege Tatidentität vor, was zu einer Sperrwirkung führe.